Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Opera Gastronomie GmbH

  1. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Restaurants mit dem Kunden (einheitliche Bezeichnung für Besteller, Veranstalter, Gast usw.) zustande. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt; sie gelten für sämtliche Leistungen des Restaurants, insbesondere für die Überlassung von Gast-, Konferenz-, Banketträumen und anderen Räumlichkeiten des Restaurants (nachfolgend umfassend: Leistungserbringung). Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er dem Restaurant gegenüber mit dem Kunden als Gesamtschuldner. Das Restaurant kann vom Kunden und / oder vom Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Restaurants.
  2. Die Preise bestimmen sich nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt und liegen zwischen Vertragsabschluß und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, ist das Restaurant berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen. Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann das Restaurant 60 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das Restaurant einen höheren entgangenen Gewinn nachweist.
  3. Für die sonstige Leistungserbringung, d.h. gebuchte Leistungen, insbesondere Miete (Raum-, Gerätemiete, Bereitstellungskosten etc.), vereinbarte Umsätze von Speisen und Getränken bei einer Veranstaltung etc., bestimmt der Zeitpunkt der Stornierung die Höhe des Anspruchs des Hotels auf eine angemessene Vergütung. Diese ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Restaurants, ersparte Aufwendungen bei der sonstigen Leistungserbringung sind damit abgegolten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. Für die sonstige Leistungserbringung gem. Ziff. 3 hat der Kunde dem Restaurant die Anzahl der Teilnehmer – im Rahmen der tatsächlich vorhandenen Restaurantkapazität – spätestens 7 Werktage vor dem Termin der Leistungserbringung mitzuteilen. Kommen weniger Teilnehmer, wird gem. der ursprünglich gemeldeten Teilnehmerzahl abgerechnet.
  5. Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinausgehen, kann das Restaurant zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Nachfolgeveranstaltungen und Personal, berechnen.
  6. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Restaurant bewahrt die Sachen sechs Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Jedwede Haftung des Restaurants ist ausgeschlossen.
  7. Für die Stellplätze wird keinerlei Haftung übernommen.
  8. Das Restaurant haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird sich das Restaurant auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unabhängig von Ziff. 7 und den §§ 701 ff. BGB haftet das Restaurant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter des Restaurants oder der leitenden Angestellten des Restaurants. Eine Verwahrung bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung sind für den Kunden nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine etwaige Haftung des Restaurants ist – abgesehen von den §§ 701 ff. BGB – betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Restaurants auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.
  9. Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik o.ä.) oder sonstiger vom Restaurant nicht zu vertretender Hinderungsgründe, oder beeinträchtigender Umstände (z.B. Rufgefährdung), insbesondere solcher außerhalb der Einflusssphäre des Restaurants, behält sich das Restaurant das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch, z.B. auf Schadensersatz zusteht.
  10.  
    1. Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Kunde dem Restaurant, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des Restaurants liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.
    2. Das Restaurant kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Abschlagszahlungen, Versicherungen, Kautionen) verlangen.
    3. Die Anbringung von Dekorationsmaterial o.ä. sowie die Nutzung von Flächen im Restaurant außerhalb der angemieteten Räume, z.B. zu Ausstellungszwecken, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Restaurants und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Diese und sonstige von den Kunden eingebrachten Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Wenn sie nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung im Restaurant, für die eine angemessene Vergütung, mindestens in Höhe der Mietkosten für den benutzten Raum, vom Kunden geschuldet wird. Vom Kunden zurückgelassener Müll kann auf Kosten des Kunden vom Restaurant entsorgt werden.
  11. Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMAGebühren, Vergnügungssteuer, Sperrzeitverkürzungen usw., hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
  12. Soweit das Restaurant für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es in Vollmacht und für Rechnung des Kunden; er haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
  13. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; zumindest wird ein Servicegeld bzw. Korkgeld berechnet.
  14. Der Kunde verpflichtet sich, das Restaurant unverzüglich unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluß darüber aufzuklären, dass die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des Restaurants zu beeinträchtigen.
  15. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Restaurant aufweisen und / oder die Beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des Restaurants. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung, hat das Restaurant das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gelten Ziff. 4 der allgemeinen Bedingungen (Zahlung der Miete und der angemessenen
    Vergütung) sowie der Anhang dieser Bedingungen entsprechend.
  16. Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen sind binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; Verzug tritt mit dem Zugang der ersten Mahnung ein. Ab Verzugseintritt ist die Rechnung mit 4% über dem Basiszinssatz bzw. Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, falls nicht das Restaurant einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von € 5,00 geschuldet.
  17. Erfüllungsort und Zahlungsort ist für beide Seiten Pforzheim. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Ort des Restaurants.
  18. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich dieser Geschäftsbedingungen – unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzten, die den unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommen.